05. Sep 2022
Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Erblasserinnen und Erblasser können künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Heute stehen Kindern drei Viertel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu, künftig ist es nur noch die Hälfte. Der Pflichtteil der Eltern entfällt ganz. Bei Ehegatten und eingetragenen Partnern bleibt es bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Unverändert bleiben demgegenüber die
gesetzlichen Erbteile. Sie gelten, wenn keine letztwillige Verfügung hinterlassen
wurde. Zudem hängen die Pflichtteile (als Bruchteile) von ihnen ab. Für die
Bestimmung der gesetzlichen Erbteile werden die Verwandten in drei Gruppen
eingeteilt: Zuerst erben die Nachkommen. Daneben erbt der Ehegatte die Hälfte. Sind
keine Nachkommen vorhanden, kommt der elterliche Stamm zum Zug (Eltern, falls
vorverstorben Geschwister, danach Neffen und Nichten, danach deren Kinder). Neben
ihnen erbt der Ehegatte drei Viertel. Sind weder Nachkommen noch Erben des
elterlichen Stamms vorhanden, erbt der Ehegatte alles. Ist kein Ehegatte
vorhanden, gelangt die Erbschaft an den grosselterlichen Stamm (Grosseltern,
falls vorverstorben Tanten und Onkel, danach Cousins und Cousinen, danach deren
Kinder und Enkel). Damit können unter Umständen auch weit entfernte Verwandte
erben.
Wer von der gesetzlichen Ordnung abweichen will, muss ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschliessen. Ein Testament kann handschriftlich verfasst oder öffentlich beurkundet werden, während ein Erbvertrag stets öffentlich beurkundet werden muss. Bei der Ausgestaltung des Testaments oder des Erbvertrags kommen die Pflichtteile ins Spiel. Was vom Nachlass nach Abzug der Pflichtteile übrig bleibt, bildet die freie Quote und ist frei vererbbar. Pflichtteile gibt es neu nur noch bei Nachkommen und Ehegatten, und sie betragen stets die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Hinterlässt ein Erblasser beispielsweise seine Ehefrau und zwei Kinder, erhalten die Kinder derzeit als Pflichtteile je 18,75% (3/4 von 1/4) und die Ehefrau 25% (1/2 von 1/2). Die frei verfügbare Quote beträgt folglich 37,5%. Künftig erhalten die Kinder als Pflichtteile nur noch je 12,5% (1/2 von 1/4), der Pflichtteil der Ehefrau bleibt gleich. Entsprechend kann der Erblasser neu über 50% statt nur über 37,5% seines Nachlasses frei verfügen.
Das neue Recht gilt bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2023. Wann ein Testament errichtet oder ein Erbvertrag abgeschlossen wurde, spielt keine Rolle. Es ist deshalb zu empfehlen, bestehende Testamente und Erbverträge im Hinblick auf das neue Recht zu überprüfen und falls nötig anzupassen.
Kontakt
Pascal Schmid, Partner
Muri Partner Rechtsanwälte AG
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