30. Jul 2020
Seit dem 25. Juni 2020 steht in der Schweiz die SwissCovid App zum Download bereit, die über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus informiert und das weitere Vorgehen erklärt. Im Zusammenhang mit der Einführung der App werden hiermit einige arbeitsrechtliche Fragen kurz beantwortet.
Muss jeder die SwissCovid App auf seinem Mobiltelefon installieren?
Nein, der Download und die Nutzung der
SwissCovid App sind freiwillig. Ob der Arbeitgeber den Mitarbeitenden verpflichten kann,
ist umstritten.
Wie muss vorgegangen werden, wenn
die App mitteilt, dass man sich möglicherweise angesteckt hat?
Das BAG rät, sich in diesem Fall zunächst an
die Infoline zu wenden, die dann weiterhilft,
ob allenfalls ein Arzt aufgesucht werden sollte. Seit dem 25. Juni 2020 übernimmt der
Bund im Übrigen sämtliche Kosten für Coronatests.
Nach der Meldung obliegt es den Mitarbeitenden, ob sie sich selbst in Quarantäne begeben oder einen Arzt aufsuchen und sich
testen lassen. Nach einer positiven Meldung
sollte allenfalls vorgängig mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen werden, ob
Homeoffice möglich ist.
Erhalten die Mitarbeitenden Lohn, wenn
sie aufgrund einer Meldung der App zuhause bleiben?
Sofern die Mitarbeitenden, die keine oder
leichte Symptome aufweisen, im Homeoffice
mit Einverständnis des Arbeitgebers weiterarbeiten können, so erhalten sie ihren vollen
Lohn vom Arbeitgeber.
Wenn Mitarbeitende lediglich die Meldung der
App erhalten und sich dann in Quarantäne begeben, ohne einen Arzt zu konsultieren und ohne
im Homeoffice zu arbeiten, erhalten sie weder
Lohn noch eine Entschädigung.
Wenn ein Arzt/die zuständige Behörde die Quarantäne verordnet/verfügt, können die Mitarbeitenden eine Entschädigung für den Erwerbsausfall gemäss der COVID 19-Verordnung Erwerbsausfall bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Die Mitarbeitenden erhalten dann
80% ihres AHV-pflichtigen Einkommens. Pro
Quarantäne werden maximal 10 Taggelder entrichtet. Wichtig ist, dass Anmeldungen für einen
Leistungsbezug bis am 16. September 2020 eingereicht werden müssen. Wenn der Arbeitgeber
in diesem Fall den Lohn weiterzahlt, kann die
Entschädigung auch dem Arbeitgeber ausgerichtet werden. Die Entschädigung ist allerdings
subsidiär, das heisst, sobald Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung bezogen werden, kein Anspruch auf die Entschädigung besteht. Mitarbeitende, die eine Kurzarbeitsentschädigung oder Krankentaggeld erhalten, haben in der Regel keinen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung.
Sofern die Mitarbeitenden tatsächlich erkrankt sind und nicht arbeiten können, so erhalten sie weiterhin Lohn respektive allenfalls Leistungen einer Krankentaggeldversicherung.
Was ist bei Selbstständigen zu beachten?
Selbstständigerwerbende können ebenfalls eine
Entschädigung für Erwerbsausfall bei der Ausgleichskasse beantragen, wenn sie sich in einer
verordneten Quarantäne befinden.
Kann eine Entschädigung wegen Quarantäne mehrfach in Anspruch genommen werden?
Ja, sofern die Quarantäne jeweils von einem
Arzt oder von einer Behörde verordnet wird.
Kontakt
Kathrin Moosmann, Rechtsanwältin
Muri Partner Rechtsanwälte AG
Sangenstrasse 3
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+41 (0) 71 622 00 22
Kathrin.Moosmann@muri-anwaelte.ch
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